Satzung der Interessengemeinschaft Harrisleer Unternehmen e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Harrisleer Unternehmen e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Harrislee.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein soll die Leistungsfähigkeit und die Attraktivität der Mitgliedsfirmen fördern, sowie durch gemeinsame werbliche Maßnahmen die Interessen der Mitglieder unterstützen. Eigene wirtschaftliche Ziele hat der Verein nicht.
2. Der Verein führt Messen, Ausstellungen, Weihnachtsmärkte und sonstige Veranstaltungen durch oder beteiligt sich an solchen. Die Durchführung des Harrisleer Schaufensters ist fester Bestandteil der Aktivitäten des Vereins. An diesen Veranstaltungen können nur Mitglieder teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Messeausschuss unter Wahrung der Interessen der übrigen Teilnehmer. Die Mitgliederversammlung wählt einen Messeausschuss, dem neben dem Vorstand und dem Geschäftsführer weitere Mitglieder angehören können. Die Teilnehmer an den Veranstaltungen können nur Waren und Dienstleistungen verkaufen und darstellen, die der Betrieb üblicherweise herstellt, anbietet und vertreibt. Insbesondere der Verkauf von betriebsfremden Waren ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Messeausschuss unter Wahrung der Interessen der übrigen Messeteilnehmer.

§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer in Harrislee ein selbständiges Gewerbe betreibt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Bewerber wird durch Beschluss des Vorstandes vorläufig aufgenommen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

§ 4 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Austritt aus dem Verein kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und fristgerecht beim Verein eingegangen ist.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt oder mit der Zahlung seiner Beiträge, beschlossener Umlagen sowie Rech- nungen für Werbemaßnahmen länger als drei Monate im Rückstand bleibt. Der Aus- schluss erfolgt durch den Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Ziele des Vereins zu unterstützen,
die Satzung des Vereins einzuhalten,
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, sowie die anteiligen Kosten für gemeinsame Werbemaßnahmen pünktlich zu zahlen. (Evtl. gemeinsame Werbemaßnahmen werden vorher mit allen Beteiligten abgestimmt.)
2. Die Mitgliedsfirmen sollen sich untereinander im Wettbewerb fair verhalten.

§ 6 Beitrag und Kosten
1. Die Kosten für die Verwaltung und Organisation des Vereins tragen die Mitglieder durch Beiträge und evtl. Umlagen.
2. Die Beitragshöhe sowie eine Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Unter den Beisitzern soll je ein Vertreter des Handels und des Handwerks vorhanden sein.
2. Aufgaben des Vorstandes:
Wahrung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder,
Vorschläge zur Erreichung der Ziele des Vereins zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes auf der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gemäß den Bestimmungen der Satzung. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der alle geschäftlichen Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und nach dessen Weisungen bearbeitet. Er hat insbesondere die Kasse und das Protokoll zu führen.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Sie ist als Jahreshaupt- versammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu den Versammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit aufgrund einer schriftlichen Forderung von mindestens dreißig Prozent aller Mitglieder einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
Entlastung von Vorstand und Geschäftsführer,
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Festsetzung des Beitrages, der Umlagen und der Aufnahmegebühr,
Aufnahme neuer Mitglieder,
Beschlussfassung über grundsätzliche Werbeleitlinien,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Mehrheit. Für Satzungs- änderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Erreicht die erste Mitgliederversammlung, die mit dem Ziele der Vereinsauflösung einberufen worden ist, diese Zahl nicht, so ist binnen vier Wochen durch den Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt. Hierauf ist bei der Ladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.

§ 10 Wahlen
1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der erste Vorsitzende und ein Beisitzer, in Jahren mit gerader Jahreszahl der stellvertretende Vorsitzende und ein Beisitzer gewählt.
2. Die Mitgliederversammlung hat jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen.
3. Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so muss ein zweiter Wahlgang durchge- führt werden. Ergibt auch dieser Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann langjährige, verdiente Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft besteht lebenslang und ist nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben beitragsfrei.

Beitragsordnung
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 120,- Euro jährlich (zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer). Er wird im ersten Quartal jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.

Im Jahr des Eintritts in den Verein ist lediglich der halbe Jahresbeitrag zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Betrag ist nach Eingang des Aufnahmeantrages und der vorläufigen Aufnahme durch den Vorstand fällig.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Harrislee, den 15. März 2007